Seit 1. Januar 2000 müssen grundsätzlich alle Gewerbetreibenden, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen in irgendeiner Form beteiligt sind, einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.
Wer einen Gefahrgutbeauftragten bestellen muss, und welche Pflichten ein Gefahrgutbeauftragter hat, ist in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) genau geregelt. Die gesetzliche Grundlage dazu bietet das ADR/RID unter 1.8.3.
Wenn Sie diese wichtige Funktion nicht selbst wahrnehmen können, darf es auch ein externer Dienstleister sein. Ich unterstütze Sie gerne dabei, ihre Gefahrgutprozesse rechtssicher zu organisieren und die Verantwortlichkeiten richtig zu verteilen. Ich arbeite mit Ihnen daran, Ihre Versandprozesse zu optimieren, Verzögerungen und Reibungsverluste zu vermeiden und interne Fixkosten abzubauen. So vermeiden Sie Bußgelder, Schäden und Imageverlust!